§ 2 – Vermögen der Gemeinden und Städte
KVERMG · Gesetz über das Vermögen der Gemeinden, Städte und Landkreise
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BVerwG, Beschl. v. 16.02.2024 – 6 B 65/23ECLI:DE:BVerwG:2024:160224B6B65.23.0
Gemeindliche Kirchenbaulasten, die gewohnheitsrechtlich begründet, später von Vertretern der Kommune und der Kirche in einem sogenannten Bauregulativ schriftlich festgehalten und nachfolgend (vor Gründung der DDR) gerichtlich bestätigt worden sind, sind nicht auf die Gemeinden übergegangen, die 1990 durch die Kommunalverfassung der DDR als selbstständige Gebietskörperschaften neu errichtet wurden, sondern regelmäßig mit dem Beitritt der DDR zur Bundesrepublik Deutschland erloschen (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 2008 - 7 C 1.08 - BVerwGE 132, 358).
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