§ 6 – Kommunale Betriebe und Einrichtungen

KVERMG · Gesetz über das Vermögen der Gemeinden, Städte und Landkreise

(1)Volkseigene Betriebe und Einrichtungen, die zur Erfüllung der kommunalen Selbstverwaltungsaufgaben gemäß §§ 2 und 72 des Gesetzes über die Selbstverwaltung der Gemeinden und Landkreise in der DDR benötigt werden, sind in der Regel -Verkehrsbetriebe des öffentlichen Personennahverkehrs, die zu dessen Gewährleistung Straßenbahnen, Autobusse, Hoch- und Untergrundbahnen, Schiffe, Fähren u.a. betreiben,
-Betriebe und Anlagen zur Versorgung mit Energie und Wasser, wie örtliche Elektrizitäts- und Heizkraftwerke, Gas- und Wasserwerke sowie gemeindliche Verteilernetze,
-Betriebe und Anlagen zur schadlosen Wasserableitung und Abwasserbehandlung sowie Stadtwirtschaftsbetriebe,
-Betriebe und Einrichtungen, die zur Verwaltung und Erhaltung des kommunalen Wohnungsfonds erforderlich sind, näheres regelt ein Gesetz,
-Einrichtungen für die kulturelle, gesundheitliche und soziale Betreuung, wie Theater, Museen, Büchereien, Krankenhäuser, Polikliniken und Ambulatorien, Alters- und Pflegeheime, Kinderkrippen und Kindergärten, Schwimmbäder, Sport- und Freizeitanlagen, Campingplätze und Jugendherbergen.
(2)Über die im Absatz 1 genannten volkseigenen Betriebe und Einrichtungen hinaus können den Kommunen weiter übertragen werden: -Betriebe der Urproduktion und darauf aufgebaute Verarbeitungsbetriebe, z.B. Milch- und Schlachthöfe, Gärtnereien, Kies- und Sandgruben usw.,
-sonstige Betriebe und Einrichtungen, wie Gaststätten, Lagerhäuser, Messehallen u.a.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 6 KVERMG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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