§ 31 – Meldepflichten bestimmter Versicherungspflichtiger

KVLG_1989 · Zweites Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte

Versicherungspflichtige, die eine Rente nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte, eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Rente vergleichbare Einnahmen (Versorgungsbezüge) beziehen, haben ihrer landwirtschaftlichen Krankenkasse unverzüglich zu melden 1.Beginn und Höhe der Rente,
2.Beginn, Höhe, Veränderungen und die Zahlstelle der Versorgungsbezüge,
3.Beginn, Höhe und Veränderungen des Arbeitseinkommens.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 31 KVLG_1989 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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