§ 1

KVSTGLEICHSTV · Verordnung über die kapitalverkehrsteuerliche Gleichstellung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, der Europäischen Atomgemeinschaft und der Europäischen Investitionsbank mit dem Bund

Bei der Anwendung des Kapitalverkehrsteuergesetzes in der jeweils geltenden Fassung stehen folgende überstaatliche Einrichtungen dem Bund gleich: 1.Die Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl,
2.die Europäische Atomgemeinschaft,
3.die auf Grund des Artikels 129 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft errichtete Europäische Investitionsbank.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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