Art. 3 – Immunität der Mitglieder des Rates des Anpassungsfonds

KYOTOPROTANPFONDSG · Gesetz zur Verleihung der Rechtsfähigkeit an den Rat des Anpassungsfonds

Artikel 5 des UNFCCC/KP-Sitzabkommens wird auf die Mitglieder des Rates des Anpassungsfonds und ihre Vertreter entsprechend angewandt. Für die Aufhebung der Immunität eines Mitglieds oder Vertreters im Einzelfall ist der durch die betreffende Person vertretene Staat verantwortlich.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich Art. 3 KYOTOPROTANPFONDSG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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