§ 23 – Ausnahmen im öffentlichen Interesse
LADSCHLG · Gesetz über den Ladenschluss
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- Das öffentliche Interesse i.S.d. § 23 Abs. 1 Satz 1 LadSchlG bezieht sich auf das Versorgungsinteresse, das zu einem zunächst nicht vorhersehbaren Versorgungsbedarf von Betroffenen führt, wobei dieser Bedarf bei Einhaltung der allgemeinen Ladenschlusszeiten nicht hinreichend befriedigt werden könnte.
Das öffentliche Interesse i.S.d. § 23 Abs. 1 Satz 1 LadSchlG bezieht sich auf das Versorgungsinteresse, das zu einem zunächst nicht vorhersehbaren Versorgungsbedarf von Betroffenen führt, wobei dieser Bedarf bei Einhaltung der allgemeinen Ladenschlusszeiten nicht hinreichend befriedigt werden könnte.
- 1. Macht ein Verfahrensbeteiligter eines Verwaltungsprozesses von vornherein deutlich, dass er eine gerichtliche Entscheidung, sofern sie seinem Begehren nicht entspricht, nicht befolgen, sondern unterlaufen wird, kann dies dazu führen, dass ihm ein Rechtsschutzbedürfnis für die Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes fehlt. 2. Zur Auslegung des § 23 Abs. 1 Satz 1 LadSchlG.
1. Macht ein Verfahrensbeteiligter eines Verwaltungsprozesses von vornherein deutlich, dass er eine gerichtliche Entscheidung, sofern sie seinem Begehren nicht entspricht, nicht befolgen, sondern unterlaufen wird, kann dies dazu führen, dass ihm ein Rechtsschutzbedürfnis für die Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes fehlt. 2. Zur Auslegung des § 23 Abs. 1 Satz 1 LadSchlG.
- 1. Das private wirtschaftliche Interesse des Inhabers einer Verkaufsstelle an einer von der Regelvorschrift abweichenden Öffnungszeit ist im Rahmen des § 23 Abs. 1 LadschlG unbeachtlich. 2. Zur Anwendung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes bei Verlängerung einer Ausnahmegenehmigung nach § 23 Abs. 1 LadschlG.
1. Das private wirtschaftliche Interesse des Inhabers einer Verkaufsstelle an einer von der Regelvorschrift abweichenden Öffnungszeit ist im Rahmen des § 23 Abs. 1 LadschlG unbeachtlich. 2. Zur Anwendung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes bei Verlängerung einer Ausnahmegenehmigung nach § 23 Abs. 1 LadschlG.
Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 23 LADSCHLG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.
Kann ich § 23 LADSCHLG direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?
Ja. Über Lawbster (MCP-Server) greifen KI-Assistenten wie Claude, ChatGPT, Cursor und Copilot Studio — oder eigene Anwendungen per REST-API — direkt auf den tagesaktuellen Volltext deutscher und europäischer Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen zu. Free-Tier verfügbar.
Diese Norm ist Teil von Lawbster — verifizierte deutsche und europäische Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, live in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.