§ 4 – Apotheken

LADSCHLG · Gesetz über den Ladenschluss

(1)Abweichend von den Vorschriften des § 3 dürfen Apotheken an allen Tagen während des ganzen Tages geöffnet sein. An Werktagen während der allgemeinen Ladenschlusszeiten (§ 3) und an Sonn- und Feiertagen ist nur die Abgabe von Arznei-, Krankenpflege-, Säuglingspflege- und Säuglingsnährmitteln, hygienischen Artikeln sowie Desinfektionsmitteln gestattet.
(2)Die nach Landesrecht zuständige Verwaltungsbehörde hat für eine Gemeinde oder für benachbarte Gemeinden mit mehreren Apotheken anzuordnen, dass während der allgemeinen Ladenschlusszeiten (§ 3) abwechselnd ein Teil der Apotheken geschlossen sein muss. An den geschlossenen Apotheken ist an sichtbarer Stelle ein Aushang anzubringen, der die zur Zeit offenen Apotheken bekannt gibt. Dienstbereitschaft der Apotheken steht der Offenhaltung gleich.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BVerwG, Urt. v. 26.05.2011 – 3 C 22/10

    Apotheker mit mehreren Apotheken können nicht verlangen, die turnusmäßigen Notdienste, zu denen ihre Apotheken eingeteilt sind, wegen betrieblicher Vorteile dauerhaft auf eine ihrer Apotheken zu verlagern.

  • BVerwG, Urt. v. 26.05.2011 – 3 C 21/10

    Apotheker mit mehreren Apotheken können nicht verlangen, die turnusmäßigen Notdienste, zu denen ihre Apotheken eingeteilt sind, wegen betrieblicher Vorteile dauerhaft auf eine ihrer Apotheken zu verlagern.

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 4 LADSCHLG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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