§ 8 – Verkaufsstellen auf Personenbahnhöfen
LADSCHLG · Gesetz über den Ladenschluss
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- 1. § 8 Abs. 2 a LadSchlG ermöglicht es Betreibern von Verkaufsstellen nicht, mit der Rüge einer Verletzung dieser Vorschrift gegen eine Rechtsverordnung vorzugehen, durch die Konkurrenten in den Genuß einer Verkürzung der allgemeinen Ladenschlusszeiten kommen. 2. Eine die Antragsbefugnis gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO begründende (drohende) mögliche Verletzung der durch Art. 2, 12 und 14 GG geschützten Wettbewerbsfreiheit eines Unternehmers ist erst dann geltend gemacht, wenn dargelegt wird, daß durch eine staatliche Maßnahme die Teilnahme am Wettbewerb so eingeschränkt werden könnte, daß der Unternehmer in seiner Möglichkeit, sich wirtschaftlich zu betätigen, rechtserheblich beeinträchtigt werden würde.
1. § 8 Abs. 2 a LadSchlG ermöglicht es Betreibern von Verkaufsstellen nicht, mit der Rüge einer Verletzung dieser Vorschrift gegen eine Rechtsverordnung vorzugehen, durch die Konkurrenten in den Genuß einer Verkürzung der allgemeinen Ladenschlusszeiten kommen. 2. Eine die Antragsbefugnis gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO begründende (drohende) mögliche Verletzung der durch Art. 2, 12 und 14 GG geschützten Wettbewerbsfreiheit eines Unternehmers ist erst dann geltend gemacht, wenn dargelegt wird, daß durch eine staatliche Maßnahme die Teilnahme am Wettbewerb so eingeschränkt werden könnte, daß der Unternehmer in seiner Möglichkeit, sich wirtschaftlich zu betätigen, rechtserheblich beeinträchtigt werden würde.
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