§ 263 – Formen der Kriegsschadenrente

LAG · Gesetz über den Lastenausgleich

(1)Kriegsschadenrente wird gewährt als 1.Unterhaltshilfe (§§ 267 bis 278a),
2.Entschädigungsrente (§§ 279 bis 285).
(2)Die Unterhaltshilfe dient der Sicherung der sozialen Lebensgrundlage. Die Entschädigungsrente wird nach Maßgabe der Vorschriften dieses Abschnitts entweder mit der Unterhaltshilfe oder selbständig gewährt.
(3)Sobald die Voraussetzungen sowohl für die Unterhaltshilfe als auch für die Entschädigungsrente vorliegen, hat der Berechtigte zu wählen, in welcher Form er Kriegsschadenrente beziehen will; die Wahl kann nach dem 31. Dezember 1992 nur einmal und nur bis zum 30. Juni 2000 ausgeübt werden. Beantragt der Berechtigte Entschädigungsrente neben Unterhaltshilfe oder ausschließlich Entschädigungsrente, so kann er entweder nur Vermögensschäden oder nur den Verlust der beruflichen oder sonstigen Existenzgrundlage geltend machen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BVerwG, Urt. v. 25.08.2011 – 3 A 2/10

    Der Bund kann im Rahmen der Haftung für nicht ordnungsgemäße Verwaltungsführung nach Art. 104a Abs. 5 Satz 1 Halbs. 2 GG keinen Ersatz von Leistungen (hier Pflegeleistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz) verlangen, die entgegen einer rechtswidrigen Weisung des Bundes, aber im Einklang mit der materiellen Rechtslage bewilligt worden sind.

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