§ 311 – Landesausgleichsämter

LAG · Gesetz über den Lastenausgleich

(1)Für jedes Land wird ein Landesausgleichsamt eingerichtet; erforderlichenfalls sind Außenstellen dieses Amtes einzurichten. Das Landesausgleichsamt ist bei einer obersten Landesbehörde zu bilden. Die Aufgaben eines Landesausgleichsamtes können entsprechend § 308 Abs. 1 Satz 3 und 4 mit Zustimmung des Bundesausgleichsamtes ganz oder teilweise einem anderen Landesausgleichsamt zur Wahrnehmung in eigener Zuständigkeit übertragen werden.
(2)§ 308 Abs. 2 bis 4 findet entsprechende Anwendung; die erforderliche fachliche Eignung ist in der Regel anzunehmen, wenn die zu bestellende Person die Befähigung zum höheren Verwaltungsdienst besitzt.
(3)Das Landesausgleichsamt übt die Sachaufsicht über die Ausgleichsämter seines Bereichs aus.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 311 LAG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

Kann ich § 311 LAG direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?

Ja. Über Lawbster (MCP-Server) greifen KI-Assistenten wie Claude, ChatGPT, Cursor und Copilot Studio — oder eigene Anwendungen per REST-API — direkt auf den tagesaktuellen Volltext deutscher und europäischer Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen zu. Free-Tier verfügbar.

Diese Norm ist Teil von Lawbster — verifizierte deutsche und europäische Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, live in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.