§ 373 – Übergangsvorschrift aus Anlass des Gesetzes zur Änderung und Bereinigung des Lastenausgleichsrechts

LAG · Gesetz über den Lastenausgleich

Die mit den Artikeln 2 und 4 bis 8 des Gesetzes zur Änderung und Bereinigung des Lastenausgleichsrechts vom 21. Juni 2006 (BGBl. I S. 1323) aufgehobenen Vorschriften finden in Verfahren nach diesem Gesetz, dem Feststellungsgesetz, dem Beweissicherungs- und Feststellungsgesetz sowie dem Reparationsschädengesetz weiter Anwendung, wenn sie erst nach dem 1. Juli 2006 abgeschlossen werden. Dies gilt auch für Verfahren über die Änderung von Entscheidungen, die Wiederaufnahme von Verfahren sowie die Rückforderung von Leistungen, insbesondere infolge Schadensausgleichs. Vergleiche, wie in § 332 Abs. 4 vorgesehen, sind zulässig.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 373 LAG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

Kann ich § 373 LAG direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?

Ja. Über Lawbster (MCP-Server) greifen KI-Assistenten wie Claude, ChatGPT, Cursor und Copilot Studio — oder eigene Anwendungen per REST-API — direkt auf den tagesaktuellen Volltext deutscher und europäischer Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen zu. Free-Tier verfügbar.

Diese Norm ist Teil von Lawbster — verifizierte deutsche und europäische Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, live in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.