§ 6 – Übergangsregelung bei der Kriegsschadenrente

LAG_NDG_11 · Elftes Gesetz zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes

(1)An Personen, die erst auf Grund dieses Gesetzes Kriegsschadenrente beantragen können, wird bei Antragstellung bis zum 31. März 1960 Kriegsschadenrente mit Wirkung vom 1. Juni 1959 ab gewährt, frühestens jedoch von dem Ersten des Monats ab, in dem die Voraussetzungen für die Gewährung von Kriegsschadenrente eingetreten sind.
(2)Die Gewährung einer Abgeltungssumme nach § 12 Abs. 3 des Achten Gesetzes zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes (Gesetz nach § 246 Abs. 3 LAG - 8. ÄndG LAG) vom 26. Juli 1957 (BGBl. I S. 809) steht der Gewährung eines Mindesterfüllungsbetrages nach § 278a Abs. 4 des Lastenausgleichsgesetzes nicht entgegen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 6 LAG_NDG_11 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

Kann ich § 6 LAG_NDG_11 direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?

Ja. Über Lawbster (MCP-Server) greifen KI-Assistenten wie Claude, ChatGPT, Cursor und Copilot Studio — oder eigene Anwendungen per REST-API — direkt auf den tagesaktuellen Volltext deutscher und europäischer Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen zu. Free-Tier verfügbar.

Diese Norm ist Teil von Lawbster — verifizierte deutsche und europäische Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, live in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.