§ 12 – Erlaß einer Rechtsverordnung

LAG_NDG_14 · Vierzehntes Gesetz zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes

Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates eine Regelung zu treffen, durch die sichergestellt wird, daß Ehegatten, die nach § 38 des Lastenausgleichsgesetzes zusammen veranlagt worden sind, in den Fällen der §§ 55a und 55b des Lastenausgleichsgesetzes nicht benachteiligt werden. Dabei können insbesondere Bestimmungen darüber getroffen werden, was als abgabepflichtiges Vermögen des einzelnen Ehegatten gilt. Außerdem kann zur Vereinfachung bestimmt werden, daß als abgabepflichtiges Vermögen der Ehegatten die Hälfte ihres veranlagten abgabepflichtigen Vermögens gilt, wobei es genügt, wenn die Voraussetzungen der §§ 55a und 55b des Lastenausgleichsgesetzes teils in der Person des einen und teils in der Person des anderen Ehegatten erfüllt sind.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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