§ 8 – Kosten im verwaltungsgerichtlichen Verfahren bei Klaglosstellung

LAG_NDG_14 · Vierzehntes Gesetz zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes

Soweit ein Beteiligter während eines im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Elften Gesetzes zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes vom 29. Juli 1959 (BGBl. I S. 545), des Zwölften Gesetzes zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes vom 29. Juli 1960 (BGBl. I S. 613), des Gesetzes zur Einführung von Vorschriften des Lastenausgleichsrechts im Saarland vom 30. Juli 1960 (BGBl. I S. 637) oder dieses Gesetzes anhängigen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens über die Gewährung von Ausgleichsleistungen dadurch klaglos gestellt wird, daß in Durchführung dieser Gesetze ein Bescheid zu seinen Gunsten erlassen wird oder wenn ein Beteiligter wegen eines solchen Bescheids ein Rechtsmittel zurücknimmt, werden Gerichtskosten nicht erhoben, außergerichtliche Kosten werden gegeneinander aufgehoben. Bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtskräftig gewordene Kostenentscheidungen bleiben unberührt.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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