§ 13 – Kosten im verwaltungsgerichtlichen Verfahren bei Klaglosstellung

LAG_NDG_8 · Achtes Gesetz zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes (Gesetz nach § 246 LAG - 8. ÄndG LAG)

Soweit eine Partei während eines im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, das die Schadensfeststellung oder die Gewährung von Ausgleichsleistungen betrifft, dadurch klaglos gestellt wird, daß in Durchführung dieses Gesetzes ein Bescheid zu ihren Gunsten erlassen wird, oder wenn eine Partei wegen eines solchen Bescheids ein Rechtsmittel zurücknimmt, werden Gerichtskosten nicht erhoben; außergerichtliche Kosten werden gegeneinander aufgehoben.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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