§ 39 – Zulässigkeit des Formwechsels

LANPG · Gesetz über die strukturelle Anpassung der Landwirtschaft an die soziale und ökologische Marktwirtschaft in der Deutschen Demokratischen Republik

(1)Eine kooperative Einrichtung, die juristische Person ist, kann durch Formwechsel in eine eingetragene Genossenschaft, eine Personengesellschaft (Gesellschaft des bürgerlichen Rechts, offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft) oder eine Kapitalgesellschaft (Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Aktiengesellschaft) umgewandelt werden.
(2)Für den Formwechsel ist ein Beschluß der Trägerbetriebe der kooperativen Einrichtung (Umwandlungsbeschluß) erforderlich. Der Beschluß kann nur in einer Bevollmächtigtenversammlung gefaßt werden. Der Beschluß bedarf der Mehrheit der Stimmen der Trägerbetriebe der kooperativen Einrichtung.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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