§ 51 – Umwandlung der Nutzungsverhältnisse in Pachtverhältnisse

LANPG · Gesetz über die strukturelle Anpassung der Landwirtschaft an die soziale und ökologische Marktwirtschaft in der Deutschen Demokratischen Republik

Die bestehenden Rechtsverhältnisse am Boden zwischen LPG und Rat des Kreises (nachfolgend zuständige Kreisbehörde genannt) sowie zwischen ihm und dem Eigentümer sind im Verlauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Gesetzes aufzulösen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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