§ 64 – Zusammenführung von Boden und Gebäudeeigentum

LANPG · Gesetz über die strukturelle Anpassung der Landwirtschaft an die soziale und ökologische Marktwirtschaft in der Deutschen Demokratischen Republik

Das Eigentum an den Flächen, auf denen auf der Grundlage eines durch Rechtsvorschriften geregelten Nutzungsrechts Gebäude und Anlagen errichtet wurden, die in selbständigem Eigentum der LPG oder Dritten stehen, ist nach den Vorschriften dieses Abschnittes auf Antrag des Eigentümers der Fläche oder des Gebäudes und der Anlagen neu zu ordnen. Bis zum Abschluß des Verfahrens bleiben bisherige Rechte bestehen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BVerwG, Beschl. v. 09.04.2018 – 9 B 28/17ECLI:DE:BVerwG:2018:090418B9B28.17.0

    1. Der gesetzliche Eigentumsübergang nach § 10 MeAnlG wird durch die Anordnung eines Bodenordnungsverfahrens nicht ausgeschlossen oder aufgeschoben. 2. Ankaufsansprüche nach § 15 MeAnlG können nicht geltend gemacht werden, soweit ein Bodenordnungsverfahren angeordnet ist.

  • BVerwG, Urt. v. 25.01.2017 – 9 C 29/15ECLI:DE:BVerwG:2017:250117U9C29.15.0

    1. Die Flurneuordnungsbehörde kann den Beteiligten eines Bodenordnungsverfahrens eine Abfindungszusicherung (§ 38 VwVfG) erteilen, mit der sie sich hinsichtlich der späteren Abfindungsgestaltung bindet. 2. Bei der Zusammenführung von Boden und Gebäudeeigentum (§ 64 LwAnpG <juris: LAnpG>) hat die Behörde eine geringe Restnutzungsdauer der Gebäude (§ 31 Abs. 1 SachenRBerG) zu berücksichtigen. Unter dieser Voraussetzung hat sie bei der Zuteilungsentscheidung nach den Umständen des Einzelfalls zu prüfen, ob nach Maßgabe des Normzwecks des § 3 LwAnpG dem Grundstücks- gegenüber dem Gebäudeeigentümer der Vorrang einzuräumen ist (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2003 - 9 C 5.03 - Buchholz 424.02 § 64 LwAnpG Nr. 10).

  • BVerwG, Beschl. v. 21.12.2015 – 9 B 45/15ECLI:DE:BVerwG:2015:211215B9B45.15.0

    1. Im Rahmen der Bodenwertbestimmung nach § 68 SachenRBerG, der im Verfahren nach §§ 64, 53 ff. LwAnpG (juris: LAnpG) sinngemäß anzuwenden ist, kommt es bei einem tatsächlich bebauten Grundstück auf die konkrete Nutzung nicht an; unabhängig davon ist grundsätzlich vom hälftigen Grundstückswert auszugehen. 2. Im Bodenordnungsverfahren richtet sich der Zeitpunkt für die Bestimmung der Wertverhältnisse gemäß § 63 Abs. 2 LwAnpG nach den Regelungen des Flurbereinigungsgesetzes. Maßgebend für die Bemessung der Landabfindung ist der Zeitpunkt, in dem der neue Rechtszustand an die Stelle des bisherigen tritt (§ 44 Abs. 1 Satz 3 FlurbG), hilfsweise der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Flurbereinigungsgericht. Eine unanfechtbare Wertfestsetzung ist der Ermittlung des Abfindungsanspruchs regelmäßig zu Grunde zu legen. 3. Die vorzeitige Ausführungsanordnung nach § 63 FlurbG gilt gemäß der Verweisung in § 63 Abs. 2 LwAnpG auch im Bodenordnungsverfahren. Sie wird nicht durch § 61a LwAnpG verdrängt.

  • BVerwG, Urt. v. 10.12.2014 – 9 C 11/13ECLI:DE:BVerwG:2014:101214U9C11.13.0

    1. In das Bodenordnungsverfahren können auch solche Grundstücke einbezogen werden, die zwar für sich die Voraussetzungen des § 64 LwAnpG nicht erfüllen, ohne die aber eine sinnvolle Lösung des zugrunde liegenden sachenrechtlichen Konflikts nicht zu erreichen ist. Hierzu zählen auch Grundstücke, bei denen Grund- und Gebäudeeigentum bereits auf privat-rechtlicher Grundlage zusammengeführt worden sind (Bestätigung der BVerwG, Urteile vom 9. Juli 1997 - 11 C 2.97 - BVerwGE 105, 128 und vom 29. Juli 2002 - 9 C 1.02 - Buchholz 424.02 § 64 LwAnpG Nr. 9). 2. § 58 Abs. 2 LwAnpG schließt nicht aus, § 44 Abs. 3 Satz 2 FlurbG über den Geldausgleich bei unvermeidbaren Minderausweisungen in Land gemäß § 63 Abs. 2 LwAnpG entsprechend anzuwenden. 3. Die Prüfung, ob mit einer Bodenordnung nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz privatnützige Zwecke verfolgt werden, bezieht sich in erster Linie auf das Bodenordnungsgebiet als Ganzes und nicht auf jedes einzelne Grundstück (vgl. zur Umlegung BGH, Urteil vom 13. Dezember 1990 - III ZR 240/89 - BGHZ 113, 139).

  • BVerwG, Beschl. v. 06.03.2014 – 9 B 54/13

    Der Antrag auf Gewährung einer Schriftsatzfrist (§ 173 VwGO i.V.m. § 283 ZPO) gehört zu den wesentlichen Vorgängen der Verhandlung, die in das Sitzungsprotokoll aufzunehmen sind (§ 105 VwGO i.V.m. § 160 Abs. 2 ZPO).

  • BVerwG, Beschl. v. 17.12.2013 – 9 B 34/13, 9 B 34/13 (9 C 11/13)
  • BVerwG, Urt. v. 19.01.2011 – 9 C 3/10

    1. Art. 233 § 4 Abs. 3 Satz 2 EGBGB gibt keine Befugnis zur Errichtung neuer Gebäude auf fremdem Grund und Boden, die nach Umfang oder Nutzungszweck vom Inhalt des konkreten Nutzungsrechts abweichen. 2. Bezogen auf das Gebäudeeigentum ohne dingliches Nutzungsrecht nach Art. 233 § 2b EGBGB bedeutet dies, dass der Nutzungszweck des neu zu errichtenden Gebäudes der baulichen Nutzung entsprechen muss, die vor dem Beitritt mit baurechtlicher Genehmigung oder sonst mit Billigung staatlicher oder gesellschaftlicher Organe begonnen worden ist. 3. Die verbindliche, mit einer entsprechenden Anfechtungslast verbundene Feststellung, wer Eigentümer des Gebäudes und wer Eigentümer der Fläche ist, trifft grundsätzlich nicht der Beschluss über die Einleitung des Bodenordnungsverfahrens nach § 64 LwAnpG, sondern der Bodenordnungsplan nach § 59 LwAnpG im Rahmen der Regelungen über die Zusammenführung von Gebäude- und Flächeneigentum.

  • BVerwG, Beschl. v. 19.03.2010 – 9 B 76/09

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