§ 20 – Prüfungsort, Prüfungstermin

LAP-GBAUTDV · Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen bautechnischen Verwaltungsdienst des Bundes

(1)Das Prüfungsamt setzt Ort und Zeit der schriftlichen und der mündlichen Prüfung fest.
(2)Die schriftliche Prüfung soll spätestens zwei Wochen vor Beginn der mündlichen Prüfung abgeschlossen sein. Die mündliche Prüfung soll bis zum Ende des Vorbereitungsdienstes abgeschlossen sein.
(3)Das Prüfungsamt teilt den Anwärterinnen und Anwärtern rechtzeitig Ort und Zeit der schriftlichen und der mündlichen Prüfung mit.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 20 LAP-GBAUTDV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

Kann ich § 20 LAP-GBAUTDV direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?

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