§ 5 – Ausschreibung, Bewerbung

LAP-GBAUTDV · Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen bautechnischen Verwaltungsdienst des Bundes

(1)Bewerberinnen und Bewerber werden durch Stellenausschreibung ermittelt.
(2)Bewerbungen sind an die Einstellungsbehörden zu richten. Der Bewerbung sind beizufügen: 1.ein tabellarischer Lebenslauf,
2.ein Lichtbild, das nicht älter als sechs Monate sein soll,
3.eine Ablichtung des Abschlusszeugnisses der Hochschule oder des Nachweises eines gleichwertigen Bildungsabschlusses sowie eine Ablichtung der Diplomurkunde, zumindest jedoch eine Bescheinigung des vorletzten Studiensemesters,
4.gegebenenfallsa)Nachweise über etwaige berufliche Tätigkeiten nach der Schulentlassung oder nach Abschluss der Hochschulausbildung,
b)eine Ablichtung des Schwerbehindertenausweises oder des Bescheides über die Gleichstellung als schwerbehinderter Mensch und
c)eine Ablichtung des Zulassungs- oder Eingliederungsscheins oder der Bestätigung nach § 14 Absatz 3 des Soldatenversorgungsgesetzes.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 5 LAP-GBAUTDV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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