§ 18 – Durchführung der theoretischen Ausbildung

LAP-HDBIBLV · Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den höheren Dienst an wissenschaftlichen Bibliotheken des Bundes

(1)Die Referendarinnen und Referendare werden für die theoretische Ausbildung einer geeigneten Hochschule zugewiesen.
(2)Die theoretische Ausbildung soll sich insbesondere auf folgende Gebiete erstrecken: 1.Grundlagen der Informationswissenschaft,
2.Organisation der Wissenschaft und des Bildungswesens, Kulturpolitik,
3.Rechts- und Verwaltungskunde,
4.Organisation und Betrieb von Bibliotheken (Verwaltung, Management und Personalführung, Bestandsaufbau und -erschließung, Benutzungs- und Beratungsdienst, Öffentlichkeitsarbeit),
5.Bibliotheksbau, -einrichtung und -technik,
6.Informationstechnik,
7.Bibliotheksgeschichte,
8.deutsches und ausländisches Bibliothekswesen der Gegenwart,
9.Informations- und Dokumentationswesen,
10.Buch- und Medienkunde und
11.Allgemein- und Fachbibliographien, Informationsvermittlung.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 18 LAP-HDBIBLV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

Kann ich § 18 LAP-HDBIBLV direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?

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Diese Norm ist Teil von Lawbster — verifizierte deutsche und europäische Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, live in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.