§ 5 – Ausschreibung, Bewerbung

LAP-HDEUKV · Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den höheren technischen Dienst bei der Eisenbahn-Unfallkasse

(1)Bewerberinnen und Bewerber werden durch Stellenausschreibung ermittelt.
(2)Bewerbungen sind an die Eisenbahn-Unfallkasse zu richten. Der Bewerbung sind beizufügen: 1.ein Lebenslauf,
2.ein Lichtbild aus neuester Zeit,
3.Kopien der letzten Schulzeugnisse, des Diplomzeugnisses, der Diplomurkunde sowie der Zeugnisse über die Tätigkeiten nach § 5 der Prüfungsordnung vom 15. Mai 1997,
4.eine Erklärung der Bewerberin oder des Bewerbers über schwebende Ermittlungs- und sonstige Strafverfahren und
5.gegebenenfalls Kopiena)des Schwerbehindertenausweises oder des Bescheides über die Gleichstellung als schwerbehinderter Mensch und
b)des Zulassungs- oder Eingliederungsscheins oder der Bestätigung nach § 14 Absatz 3 des Soldatenversorgungsgesetzes.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 5 LAP-HDEUKV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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