§ 10 – Dauer, Verkürzung und Verlängerung des Vorbereitungsdienstes

LAP-HTVERWDV · Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den höheren technischen Verwaltungsdienst des Bundes

(1)Der Vorbereitungsdienst dauert zwei Jahre.
(2)Eine Verkürzung des Vorbereitungsdienstes nach § 19 Absatz 1 der Bundeslaufbahnverordnung bis auf 18 Monate ist nur zulässig, wenn das Erreichen des Ausbildungsziels nicht gefährdet erscheint. Dabei können der zielgerichteten Gestaltung des Vorbereitungsdienstes entsprechende Abweichungen vom Ausbildungsplan zugelassen werden.
(3)Wird die Ausbildung wegen einer Erkrankung oder aus anderen zwingenden Gründen unterbrochen, können Ausbildungsabschnitte verkürzt oder verlängert und Abweichungen vom Ausbildungsplan zugelassen werden, um eine zielgerechte Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes zu ermöglichen.
(4)Erreichen Baureferendarinnen oder Baureferendare das Ziel der Ausbildung insgesamt oder in einzelnen Abschnitten nicht, kann die Einstellungsbehörde den Vorbereitungsdienst um bis zu zwölf Monate verlängern.
(5)Der Vorbereitungsdienst ist im Einzelfall zu verlängern, wenn die Ausbildung 1.wegen einer Erkrankung,
2.wegen Zeiten eines Beschäftigungsverbots nach den §§ 1 und 3 der Mutterschutzverordnung oder einer Elternzeit nach der Elternzeitverordnung,
3.durch Ableistung des Grundwehrdienstes, eines Ersatzdienstes oder
4.aus anderen zwingenden Gründen
unterbrochen worden und bei Verkürzung von Ausbildungsabschnitten die zielgerechte Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes nicht gewährleistet ist.
(6)Der Vorbereitungsdienst kann nach Anhörung der Baureferendarinnen und Baureferendare in den Fällen des Absatzes 5 Nr. 1 und 4 höchstens zweimal um nicht mehr als insgesamt zwölf Monate verlängert werden.
(7)Bei Nichtbestehen der Laufbahnprüfung richtet sich die Verlängerung des Vorbereitungsdienstes nach § 35 Abs. 2 und 3.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 10 LAP-HTVERWDV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

Kann ich § 10 LAP-HTVERWDV direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?

Ja. Über Lawbster (MCP-Server) greifen KI-Assistenten wie Claude, ChatGPT, Cursor und Copilot Studio — oder eigene Anwendungen per REST-API — direkt auf den tagesaktuellen Volltext deutscher und europäischer Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen zu. Free-Tier verfügbar.

Diese Norm ist Teil von Lawbster — verifizierte deutsche und europäische Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, live in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.