§ 15 – Grundsätze der Ausbildung

LAP-HTVERWDV · Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den höheren technischen Verwaltungsdienst des Bundes

(1)Die Baureferendarinnen und Baureferendare werden nach den Sondervorschriften ihrer Fachrichtung, ihres Fachgebietes oder ihres Schwerpunktgebietes ausgebildet. Abweichungen von diesen Vorschriften sind nur mit Zustimmung der Einstellungsbehörde möglich. Dem Kuratorium des Oberprüfungsamtes ist vorher Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(2)In einem Einführungslehrgang wird den Baureferendarinnen und Baureferendaren ein Überblick über den öffentlichen Dienst und die besonderen Aufgaben ihrer Fachverwaltung vermittelt. Ein Leitfaden erläutert ihnen das Ziel der Ausbildung und gibt Hinweise auf die Gliederung der Ausbildung, die Ausbildungsinhalte in den einzelnen Ausbildungsabschnitten und die Große Staatsprüfung.
(3)Die Ausbildung wird insbesondere durch Lehrgänge, Seminare, Planspiele, Arbeitsgemeinschaften oder Exkursionen vertieft.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 15 LAP-HTVERWDV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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