§ 13 – Dienstführerschein der Bundeswehr, Einweisungs- und Überprüfungsfahrt, Standortverwaltung

LAP-MFTDBWV · Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren feuerwehrtechnischen Dienst in der Bundeswehr

(1)Anwärterinnen und Anwärter, die nicht im Besitz des Dienstführerscheins der Bundeswehr BE/CE sind, müssen diese vor dem feuerwehrtechnischen Grundlehrgang erwerben. Für Anwärterinnen und Anwärter, die den Dienstführerschein der Bundeswehr auch in der Wiederholungsprüfung nicht erworben haben, endet das Beamtenverhältnis auf Widerruf mit Ablauf des Tages der schriftlichen Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses.
(2)Während der Einweisungsfahrten werden die Anwärterinnen und Anwärter mit den Dienstfahrzeugen der Bundeswehrfeuerwehren vertraut gemacht. Ausbildungsinhalt ist die sachgemäße Bedienung der Fahrzeuge. Sie schließt die theoretische Einweisung, die Einweisung in den technischen Dienst und die praktische Einweisung einschließlich des Fahrens im Gelände ein. Die Überprüfungsfahrt dient der Befähigungsfeststellung.
(3)Während der Einweisung bei der Standortverwaltung werden die Anwärterinnen und Anwärter mit den Aufgaben und Zuständigkeiten der einzelnen Bereiche sowie deren Zusammenarbeit mit den Nutzern und der Feuerwehr vertraut gemacht. Darüber hinaus werden Kenntnisse in Bezug auf die Beschaffung und Verwaltung von liegenschaftsgebundenem Brandschutzgerät vermittelt.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 13 LAP-MFTDBWV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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