§ 5 – Ausschreibung, Bewerbung

LAP-MFTDBWV · Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren feuerwehrtechnischen Dienst in der Bundeswehr

(1)Bewerberinnen und Bewerber werden durch Stellenausschreibung ermittelt.
(2)Bewerbungen sind an die Wehrbereichsverwaltungen zu richten. Der Bewerbung sind beizufügen 1.ein tabellarischer Lebenslauf,
2.ein Lichtbild, das nicht älter als sechs Monate sein soll,
3.eine Ablichtung des letzten Schulzeugnisses oder des Nachweises eines gleichwertigen Bildungsstandes,
4.Ablichtungen der Zeugnisse über die Tätigkeiten seit der Schulentlassung sowie der Zeugnisse über abgelegte Prüfungen sowie
5.gegebenenfallsa)eine Ablichtung des Zulassungs- oder Eingliederungsscheins oder der Bestätigung nach § 14 Absatz 3 des Soldatenversorgungsgesetzes und
b)Ablichtungen der Zeugnisse, die bei Beendigung des Grundwehrdienstes und über Wehrübungen erteilt wurden.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 5 LAP-MFTDBWV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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