§ 18 – Hausratentschädigung

LASAAREG · Gesetz zur Einführung von Vorschriften des Lastenausgleichsrechts im Saarland

(1)Bei der Anwendung des § 296 des Lastenausgleichsgesetzes sind auch die Vorauszahlungen zu berücksichtigen, die auf Grund saarländischer Rechts- oder Verwaltungsvorschriften gewährt worden sind; im Falle des § 7 Nr. 3 bleiben Vorauszahlungen an solche Erben außer Betracht, die nach saarländischen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften zum Empfang von Vorauszahlungen für Hausratschäden berechtigt waren.
(2)Verluste an Hausrat, die nach § 7 nicht festgestellt werden, sind durch die nach saarländischen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften für Hausratverluste gewährten Leistungen abgegolten.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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