§ 24 – Umrechnung von Franken in Deutsche Mark

LASAAREG · Gesetz zur Einführung von Vorschriften des Lastenausgleichsrechts im Saarland

Bei der Anwendung der §§ 12, 15, 16, 18 Abs. 1 und des § 22 sind Zahlungen in Franken mit dem aus der Anlage ersichtlichen, am Tage der jeweiligen Zahlung geltenden Umrechnungssatz in Deutsche Mark umzurechnen. Bei Anrechnung von Darlehen im Sinne des § 13 auf die Hauptentschädigung sind Zahlungen in Franken im Verhältnis von 0,8507 Deutsche Mark für 100 Franken umzurechnen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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