§ 6 – Nichtberücksichtigung saarländischer Vorauszahlungen

LASAAREG · Gesetz zur Einführung von Vorschriften des Lastenausgleichsrechts im Saarland

§ 8 Abs. 2 Nr. 4 des Feststellungsgesetzes gilt nicht für Entschädigungszahlungen, die auf Grund saarländischer Rechts- oder Verwaltungsvorschriften gewährt worden sind.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 6 LASAAREG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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