§ 1 – Persönlicher Geltungsbereich

LBAV · Verordnung über die Anerkennung europäischer Berufsqualifikationen als Laufbahnbefähigung

Diese Verordnung gilt für die in § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Bundesbeamtengesetzes genannten Personen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 1 LBAV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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