Anlage 2 – (zu § 9)

LEASFACHWIRTPRV · Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Leasingfachwirt/Geprüfte Leasingfachwirtin

(Fundstelle: BGBl. I 2019, 2196)
Teil A – Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse:1.Bezeichnung der ausstellenden Behörde,
2.Name und Geburtsdatum der geprüften Person,
3.Datum des Bestehens der Prüfung,
4.Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 3,
5.Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter Berücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung,
6.Datum der Ausstellung des Zeugnisses samt Unterschrift der zuständigen Stelle.
Teil B – Zeugnis mit Prüfungsergebnissen:
Alle Angaben des Teils A sowie zusätzlich: 1.Benennung und Bewertung des wirtschaftszweigübergreifenden Teils nach § 4 mit Note,
2.Benennung und Bewertung der Fächer des wirtschaftszweigübergreifenden Teils mit Note,
3.Benennung und Bewertung des wirtschaftszweigspezifischen Teils nach § 5 mit Note sowie
4.Benennung und Bewertung der Fächer des wirtschaftszweigspezifischen Teils mit Note,
5.die errechnete Gesamtpunktzahl,
6.die Gesamtnote als Dezimalzahl,
7.die Gesamtnote in Worten,
8.Befreiungen nach § 6.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich Anlage 2 LEASFACHWIRTPRV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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