§ 4 – Ausbildungsberufsbild

LEICHTFLBAUSBV · Verordnung über die Berufsausbildung zum Leichtflugzeugbauer/zur Leichtflugzeugbauerin

Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse: 1.Berufsbildung,
2.Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebs,
3.Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz,
4.Unfallverhütung, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,
5.Lesen und Anfertigen von Skizzen und Zeichnungen,
6.Be- und Verarbeiten von Holz und Holzwerkstoffen,
7.Arbeiten mit Metallen,
8.Bearbeiten von Kunststoffen,
9.Verarbeiten von faserverstärkten Kunststoffmaterialien,
10.Einrichten, Bedienen und Warten von Maschinen und Geräten,
11.Herstellen und Anwenden von Vorrichtungen und Formen,
12.Herstellen von Teilen und Hauptbaugruppen für Leichtflugzeuge,
13.Behandeln von Oberflächen,
14.Endmontage von Leichtflugzeugen,
15.Warten und Instandsetzen von Leichtflugzeugen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 4 LEICHTFLBAUSBV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

Kann ich § 4 LEICHTFLBAUSBV direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?

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