§ 22 – Übergang von Einrichtungen und Personal
LEINFG · Verfassungsgesetz zur Bildung von Ländern in der Deutschen Demokratischen Republik
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- 1. Der Freistaat Sachsen ist in Klageverfahren wegen Rückzahlung Wassernutzungsentgelt nach dem Wassergesetz der DDR, das an eine Wasserwirtschaftsdirektion im Gebiet des Freistaats geleistet wurde, passivlegitimiert. 2. Bei einem öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch gegen eine Behörde kommt eine Verzinsung wegen tatsächlich gezogener Nutzungen grundsätzlich nicht in Betracht.
1. Der Freistaat Sachsen ist in Klageverfahren wegen Rückzahlung Wassernutzungsentgelt nach dem Wassergesetz der DDR, das an eine Wasserwirtschaftsdirektion im Gebiet des Freistaats geleistet wurde, passivlegitimiert. 2. Bei einem öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch gegen eine Behörde kommt eine Verzinsung wegen tatsächlich gezogener Nutzungen grundsätzlich nicht in Betracht.
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