§ 3

LEISTBESCHV · Rechtsverordnung über die Beteiligung sachverständiger Stellen der gewerblichen Wirtschaft an dem Verfahren der Erteilung von Leistungsbescheiden

Für die Durchführung der in § 2 bezeichneten Aufgaben ist diejenige Industrie- und Handelskammer oder Handwerkskammer zuständig, in deren Bezirk das Unternehmen, das zu einer Leistung herangezogen wurde oder werden soll, seinen Sitz oder eine gewerbliche Niederlassung, Betriebstätte oder Verkaufsstelle hat.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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