§ 13

LEUKOSEV_1976 · Verordnung zum Schutz gegen die Leukose der Rinder

§ 11a gilt nicht für einen Rinderbestand, soweit die zuständige Behörde am 30. Mai 2017 1.wegen des Verdachts auf Leukose der Rinder eine Untersuchung bei einem Rind oder sonstige Schutzmaßregeln im Hinblick auf den Rinderbestand angeordnet hat oder
2.Leukose der Rinder in dem Rinderbestand amtlich festgestellt worden ist.
Die zuständige Behörde erkennt den Rinderbestand amtlich als frei von Leukose der Rinder an, soweit die Voraussetzungen nach § 11b Absatz 2 vorliegen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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