§ 3 – Ausbildungsberufsbild

LMTAUSBV_2000 · Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft für Lebensmitteltechnik

Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse: 1.Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
2.Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
3.Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
4.Umweltschutz,
5.betriebliche und technische Kommunikation,
6.Qualitätsmanagement,
7.Auftragsannahme, Arbeitsplanung und -organisation
8.Bereitstellen und Vorbereiten von Roh-, Zusatz-, Hilfsstoffen und Halbfabrikaten,
9.Steuern von Produktionsprozessen,
10.Bereitstellen und Einsetzen von Verpackungsmaterialien sowie Verpacken von Produkten,
11.Lagern von Materialien und Produkten,
12.Reinigen, Pflegen und Warten von Geräten, Maschinen und Anlagen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 3 LMTAUSBV_2000 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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