§ 16 – Aufwandsgleiche Kostenpositionen

LNGV · Verordnung zu regulatorischen Rahmenbedingungen für LNG-Anlagen

(1)Aufwandsgleiche Kostenpositionen müssen den nach § 6b Absatz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes erstellten Gewinn- und Verlustrechnungen für den Betrieb der LNG-Anlage entnommen und nach Maßgabe des § 15 Absatz 1 bei der Bestimmung der Kosten berücksichtigt werden.
(2)Fremdkapitalzinsen müssen in ihrer tatsächlichen Höhe eingestellt werden, höchstens jedoch in der Höhe kapitalmarktüblicher Zinsen für vergleichbare Kreditaufnahmen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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