§ 7 – Langfristige Vergabe der nach der erstmaligen langfristigen Vergabe noch freien Kapazitäten von LNG-Anlagen

LNGV · Verordnung zu regulatorischen Rahmenbedingungen für LNG-Anlagen

(1)Kapazitäten von LNG-Anlagen, die im Rahmen der erstmaligen langfristigen Vergabe nicht vergeben worden sind, muss der Betreiber der LNG-Anlage vergeben durch 1.ein weiteres Verfahren zur langfristigen Vergabe von Kapazitäten oder
2.ein Verfahren zur kurzfristigen Vergabe von Kapazitäten nach § 8 Absatz 2 oder § 9.
(2)Für die langfristige Vergabe der nach der erstmaligen Vergabe noch freien Kapazitäten ist ein transparenter und diskriminierungsfreier Zuweisungsmechanismus durchzuführen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 7 LNGV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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