§ 7 – Praktischer Teil der Prüfung

LOGAPRO · Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Logopäden

(1)Der praktische Teil der Prüfung erstreckt sich auf die angewandte Logopädie. Er umfaßt die folgenden Aufgaben: 1.Der Prüfling hat an einem Patienten oder einer Gruppe von solchen die Anamnese und den Befund zu erheben und einen Behandlungsplan mit den dazugehörigen Erörterungen und Begründungen unter Einbeziehung der sozialen, psychischen, beruflichen und familiären Situation aufzustellen. Der Patient oder eine Gruppe von solchen werden vom Prüfling bis zum praktischen Teil der Prüfung behandelt. Während des praktischen Teils der Prüfung hat der Prüfling eine Behandlung durchzuführen.
2.Der Prüfling hat an einem ihm unbekannten Patienten oder einer Gruppe von solchen eine Behandlung durchzuführen. Das phoniatrisch-logopädische Krankenblatt ist ihm zwei Stunden vor der Prüfungsbehandlung zur Kenntnis zu geben.
(2)Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt im Benehmen mit dem Leiter der Schule die Aufgaben für den praktischen Teil der Prüfung. Die Auswahl und die Zuweisung der Patienten erfolgen durch den Leiter der Schule im Einvernehmen mit einem dem Prüfungsausschuß angehörenden Logopäden. Der praktische Teil der Prüfung soll für den Prüfling in höchstens acht Stunden abgeschlossen sein.
(3)Jede Aufgabe des praktischen Teils der Prüfung nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2 wird von zwei Fachprüfern abgenommen und nach § 9 benotet. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses ist berechtigt, am praktischen Teil der Prüfung teilzunehmen; ihm steht kein Fragerecht zu. Aus den Noten der Fachprüfer bildet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Prüfungsnote für den praktischen Teil der Prüfung als das arithmetische Mittel der Noten der einzelnen Fachprüfer. Die Berechnung erfolgt auf zwei Stellen nach dem Komma ohne Rundung. Dem berechneten Zahlenwert ist die entsprechende Note nach § 9 zuzuordnen. Der praktische Teil der Prüfung ist bestanden, wenn jede Aufgabe mindestens mit „ausreichend“ benotet wird.
(4)Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann auf Antrag Zuhörer zum praktischen Teil der Prüfung zulassen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 7 LOGAPRO und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

Kann ich § 7 LOGAPRO direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?

Ja. Über Lawbster (MCP-Server) greifen KI-Assistenten wie Claude, ChatGPT, Cursor und Copilot Studio — oder eigene Anwendungen per REST-API — direkt auf den tagesaktuellen Volltext deutscher und europäischer Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen zu. Free-Tier verfügbar.

Diese Norm ist Teil von Lawbster — verifizierte deutsche und europäische Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, live in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.