§ 10 – Mitzuführende Unterlagen

LOTSO_1987 · Verordnung über die Seelotsreviere und ihre Grenzen

Im Dienst hat der Seelotse seinen Lotsenausweis, den Text der Allgemeinen Lotsverordnung, der Lotsverordnung des Seelotsreviers sowie der Lotstarifordnung in der jeweils geltenden Fassung bei sich zu führen. Der Schiffsführung ist auf Verlangen Einsicht zu gewähren.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 10 LOTSO_1987 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

Kann ich § 10 LOTSO_1987 direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?

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