§ 1

LOTTSTVEREINFV · Verordnung zur Vereinfachung der Steuererhebung bei der Lotteriesteuer

Von der Festsetzung der Lotteriesteuer nach § 17 des Rennwett- und Lotteriegesetzes vom 8. April 1922 (Reichsgesetzbl. I S. 393) in der zur Zeit geltenden Fassung ist abzusehen, wenn die für die einzelne Lotterie oder Ausspielung festzusetzende Steuer den Betrag von 5 Euro nicht übersteigt.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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