§ 10 – Mindestversicherungssumme

LSTHVDV · Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über die Lohnsteuerhilfevereine

(1)Die Mindestversicherungssumme muss für den einzelnen Versicherungsfall 50 000 Euro betragen.
(2)Eine Selbstbeteiligung von bis zu 300 Euro ist zulässig. Die Selbstbeteiligung ist auszuschließen für den Fall, dass bei Geltendmachung des Schadens durch einen Dritten die Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein erloschen ist.
(3)Wird eine Jahreshöchstleistung für alle im Versicherungsjahr verursachten Schäden vereinbart, muss sie mindestens 200 000 Euro betragen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 10 LSTHVDV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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