§ 4a – Eröffnung und Verlegung einer Beratungsstelle

LSTHVDV · Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über die Lohnsteuerhilfevereine

Die Mitteilung über die Eröffnung oder die Verlegung einer Beratungsstelle (§ 23 Absatz 4 Nummer 1 des Gesetzes) muss folgende Angaben enthalten: 1.die Anschrift der Beratungsstelle und im Fall ihrer Verlegung die bisherige und die neue Anschrift der Beratungsstelle,
2.ob und gegebenenfalls welche räumlichen, personellen und organisatorischen Verflechtungen mit anderen wirtschaftlichen Unternehmen bestehen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BFH, Urt. v. 10.11.2015 – VII R 43/14

    NV: Teilt ein Lohnsteuerhilfeverein nach § 7 DVLStHV der für ihn zuständigen Aufsichtsbehörde eine Änderung der Anschrift und damit eine Verlegung des Sitzes einer Beratungsstelle mit, führt der bloße Umstand der Sitzverlegung nicht zur Schließung und zu einer dadurch erforderlichen Löschung, so dass die Beratungsstelle unter der neuen Anschrift wieder neu eröffnet werden müsste.

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 4a LSTHVDV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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