Verordnung über die Berufsausbildung zum Eisenbahner im Betriebsdienst Lokführer und Transport und zur Eisenbahnerin im Betriebsdienst Lokführerin und Transport
LTAUSBV · 18 Normen
- § 1Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
- § 2Dauer der Berufsausbildung
- § 3Begriffsbestimmungen
- § 4Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan
- § 5Struktur der Berufsausbildung und Ausbildungsberufsbild
- § 6Ausbildungsplan
- § 7Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt
- § 8Inhalt des Teiles 1
- § 9Prüfungsbereich des Teiles 1
- § 10Inhalt des Teiles 2
- § 11Prüfungsbereiche des Teiles 2
- § 12Prüfungsbereich „Prüfen von Triebfahrzeugen“
- § 13Prüfungsbereich „Zug- und Rangierfahrten durchführen“
- § 14Prüfungsbereich „Eisenbahnbetrieb im Regelbetrieb sowie bei Abweichungen und Störungen“
- § 15Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“
- § 16Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung
- § 17Mündliche Ergänzungsprüfung
- § 18Anrechnung von Ausbildungszeiten
Verordnung über die Berufsausbildung zum Eisenbahner im Betriebsdienst Lokführer und Transport und zur Eisenbahnerin im Betriebsdienst Lokführerin und Transport ist über Lawbster live abrufbar — gemeinsam mit deutschen und europäischen Gesetzen, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.