§ 1

LTV · Verordnung über die Tarifordnung für die Seelotsreviere

(1)Für Wasserfahrzeuge, die ein Seelotsrevier befahren, sind Lotsabgaben nach der Anlage 1 zu entrichten. Satz 1 gilt nicht für 1.Wasserfahrzeuge mit einer Bruttoraumzahl (BRZ) bis zu 300, die keine Beratung durch Seelotsen an Bord oder von einer Landradarzentrale aus in Anspruch nehmen,
2.Binnenschiffe, die keine Beratung durch Seelotsen an Bord oder von einer Landradarzentrale aus in Anspruch nehmen, und
3.folgende Fahrzeuge a)Dienstfahrzeuge des Geschäftsbereiches des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur,
b)Dienstfahrzeuge von Bund und Ländern, sofern diese Fahrzeuge der Wahrnehmung schifffahrtspolizeilicher Vollzugsaufgaben dienen, sowie
c)Fahrzeuge der Deutschen Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger.
(1a)(weggefallen)
(2)Kehrt ein Fahrzeug um und tritt es nach Wegfall der die Umkehr veranlassenden Gründe die Fahrt in der ursprünglichen Richtung erneut an, so ist die Lotsabgabe nur einmal zu entrichten.
(3)Die Lotsabgaben werden ermäßigt 1.für Fahrzeuge, die keinen Seelotsen annehmen,a) auf den SeelotsrevierenWismar/Rostock/Stralsundim regelmäßigen
Personenverkehr um 80 vom Hundert
im Übrigen um 50 vom Hundert
b)auf den übrigen Seelotsrevierenim regelmäßigenPersonenverkehr
um 60 vom Hundert
im Übrigen um 10 vom Hundert
2.für Fahrzeuge, die einen Seelotsen annehmen, a)auf dem SeelotsrevierWismar/Rostock/Stralsund für Passagierschiffe um30 vom Hundertfür Passagierautofähren undRo-Ro-Schiffe um35 vom Hundert
b)auf der Trave für Fahrzeugeim regelmäßigen Personen-verkehr, die zur Annahmeeines Seelotsen verpflichtetsind, um60 vom Hundert
3.für Fahrzeuge im regelmäßigenPost- und Personenverkehrmit den Nordseeinseln und derniederländischen Emsküste um90 vom Hundert
4.für Containerschiffe mit einerBruttoraumzahl über 20 000 imLiniendienst für eine Reederei,die mit solchen Schiffen imLiniendienst auf der Emsmindestens 50 Fahrten imKalenderjahr durchführt, um60 vom Hundert.Die Reederei hat die Absicht, einen solchen Liniendienst durchzuführen, jeweils spätestens bei der ersten Fahrt im Kalenderjahr der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt schriftlich anzuzeigen. Die Ermäßigung wird bei jeder Fahrt sofort gewährt. Sind bis Ende des Kalenderjahres die Voraussetzungen nicht erfüllt, sind die erlangten Ermäßigungsbeträge sofort nachzuentrichten.
Die vorstehenden Ermäßigungen können nicht nebeneinander geltend gemacht werden.
(4)Die Lotsabgaben werden erhöht im Seelotsrevier Wismar/Rostock/Stralsund um 15 vom Hundert für Schiffe mit gasförmiger oder flüssiger Ladung einschließlich Tanker in Ballast sowie für Schiffe mit feuergefährlicher oder explosiver Gesamtladung, die einen Seelotsen annehmen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 1 LTV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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