§ 10 – Wägung der Luftfahrzeuge

LUFTBO · Betriebsordnung für Luftfahrtgerät

Gewicht und Schwerpunkt der Luftfahrzeuge sind in bestimmten Zeitabständen durch Wägung zu überprüfen. Das gleiche gilt, wenn Gewicht und Schwerpunkt verändert worden sind und die Daten durch Rechnung nicht mit hinreichender Genauigkeit festgestellt werden können. Satz 1 gilt nicht für nichtmotorgetriebene Luftsportgeräte.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 10 LUFTBO und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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