§ 24a – Besondere betriebliche Genehmigungen

LUFTBO · Betriebsordnung für Luftfahrtgerät

(1)Flüge nach Instrumentenflugregeln bedürfen der Genehmigung durch das Luftfahrt-Bundesamt, wenn die Lufträume aus einem der folgenden Gründe besondere Navigationsanforderungen stellen: 1.reduzierte Höhenstaffelung (RVSM),
2.besondere Vorgaben für den Nordatlantischen Luftraum (MNPS),
3.die Anwendung von Flächennavigationsverfahren (PBN, RNAV, RNP).
(2)Der Halter hat dem Luftfahrt-Bundesamt die Fähigkeit, Flüge gemäß Absatz 1 durchführen zu können, nachzuweisen. Der Nachweis umfasst 1.die Eignung und Instandhaltung der Ausrüstung,
2.die Betriebsverfahren und
3.die Schulung der Flugbesatzung.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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