§ 37 – Flugbetriebshandbuch

LUFTBO · Betriebsordnung für Luftfahrtgerät

(1)Der Unternehmer hat als Dienstanweisung und Arbeitsunterlage für das Flugbetriebspersonal ein Flugbetriebshandbuch zu erstellen und auf dem neuesten Stand zu halten. Es kann aus mehreren Teilen bestehen. Die zur Durchführung des Fluges notwendigen Teile des Flugbetriebshandbuches sind an Bord des Luftfahrzeugs mitzuführen.
(2)Das Flugbetriebshandbuch muß alle für die sichere Durchführung und Überwachung des Flugbetriebs erforderlichen Angaben enthalten.
(3)Das Flugbetriebshandbuch ist der Aufsichtsbehörde auf Verlangen vorzulegen. Diese ist berechtigt, Änderungen und Ergänzungen zu verlangen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 37 LUFTBO und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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