§ 41 – Zusammensetzung der Besatzung

LUFTBO · Betriebsordnung für Luftfahrtgerät

(1)Der Unternehmer hat für jeden Flug den verantwortlichen Luftfahrzeugführer und die Flugbesatzung zu bestimmen. Mitglieder der Flugbesatzung mit einem Alter über 60 Jahre sollen nicht eingesetzt werden.
(2)Die im Flughandbuch vorgeschriebene Mindestflugbesatzung ist durch weitere Besatzungsmitglieder zu verstärken, soweit es unter Berücksichtigung der Betriebsart, der Flugdauer zwischen Punkten, an denen die Flugbesatzungen gewechselt werden, oder aus anderen Gründen notwendig ist.
(3)Der Unternehmer darf einen Luftfahrer, der durch seinen Gesundheitszustand oder infolge seiner körperlichen und geistigen Verfassung in der Wahrnehmung seiner Aufgaben offensichtlich behindert ist, nicht als Mitglied einer Flugbesatzung tätig werden lassen.
(4)Flugbegleiter sind einzusetzen, soweit es für die Sicherheit der Fluggäste erforderlich ist.
(5)Bei Flügen nach Instrumentenflugregeln findet § 32 Abs. 3 keine Anwendung. Die Genehmigungsbehörde kann bei einfachen Betriebsbedingungen Ausnahmen zulassen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 41 LUFTBO und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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