§ 16 – Schulungsprogramme *% (zu OPS 1.1240)

LUFTBODV_1_2008 · Erste Durchführungsverordnung zur Betriebsordnung für Luftfahrtgerät (Anwendungsbestimmungen zu Anhang III - EU-OPS - der VO (EWG) Nr. 3922/91

Die zuständige Behörde genehmigt auf Antrag ein Schulungsprogramm für die Luftsicherheit. Das Programm für die Besatzungsmitglieder muss mindestens folgende Inhalte umfassen: 1.die Entwicklung von Fachkompetenz zur Beurteilung der Auswirkungen eines widerrechtlichen Eingriffs in den Luftverkehr,
2.die Schulung der Verständigung und des Zusammenarbeitens der Besatzungsmitglieder untereinander,
3.die Einübung geeigneter Selbstverteidigungsmaßnahmen,
4.die Einübung des Umgangs mit nicht-tödlichen, für die Besatzung bestimmten und ihrem Schutz dienenden Geräten, für die eine Genehmigung gemäß § 27 Abs. 4 des Luftverkehrsgesetzes vorliegt,
5.die Vermittlung von Kompetenz zur Analyse des Verhaltens von Flugzeugentführern,
6.die Durchführung von realitätsnahen Übungen zum situationsbezogenen Kennenlernen unterschiedlicher Bedrohungszustände,
7.die Schulung von Führerraumverfahren zum Schutz des Flugzeugs,
8.die Einübung von Verfahren zur planvollen Durchsuchung des Flugzeugs einschließlich Hinweisen auf den Platz im Flugzeug, an dem aufgefundene Explosivstoffe am risikoärmsten gelagert werden können.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 16 LUFTBODV_1_2008 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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